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BILDUNG
Presseaussendung vom 29.04.2009

Klarstellungen zum Schulversuch „Internationale Schule LISA-Junior"

Stadt Linz steht für Zweckentfremdung nicht zur Verfügung

Im Herbst 2008 wurde in der städtischen öffentlichen Volksschule Auhof der Schulversuch „Internationale Schule LISA-Junior (VS 51 Linz)“ gestartet. Begonnen wurde dabei mit einer ersten, einer zweiten und einer gemeinsamen Klasse für die dritte und vierte Schulstufe. 

Anstoß für die Einführung des Schulversuchs war der Wunsch der Industrie nach einem geeigneten Schulangebot für die Kinder von internationalen ForscherInnen, MitarbeiterInnen und ManagerInnen. Damit sollte einerseits den Kindern ein lückenloser Anschluss im Schulsystem ermöglicht werden und andererseits der Wirtschaftsstandort Linz noch attraktiver gemacht werden.

Die Stadt Linz hat sich bereit erklärt, die Schulerhalterfunktion zu übernehmen und somit die Räumlichkeiten sowie die Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

Schulsituation

Der Schulversuch findet im Rahmen der öffentlichen Volksschule Auhof statt. Die derzeit bestehenden drei Klassen sind somit Teil der Volksschule. Die KlassenschülerInnenzahl zu Schulbeginn beträgt 20, um bei Bedarf im Verlaufe des Schuljahres die Klassen bis zu 25 Kinder auffüllen zu können.

Aufnahme von SchülerInnen

Über die endgültige Aufnahme als SchülerIn in eine internationale Klasse entscheidet eine Kommission. Diese besteht aus einer/einem Vertreterin/Vertreter des Schulerhalters, einer/einem Vertreterin/Vertreter der Schulbehörde, der Schulleiterin der VS 51 Linz Aubrunnerweg und der Koordinatorin der internationalen Klassen.
Bei der Aufnahmeentscheidung sind von der Kommission jene Aufnahmekriterien einzuhalten, die seitens des Landesschulrates vorgeschrieben sind (siehe Beilage 1):

  • 1. Schülerinnen und Schüler von denen mindestens ein Elternteil (Erziehungsberechtigter) nicht österreichischer Staatsbürger ist und sich aus beruflichen Gründen für eine bestimmte Zeit in Österreich aufhält.
  • 2. Schülerinnen und Schüler deren Eltern (Erziehungsberechtigte) österreichische StaatsbürgerInnen sind, jedoch aus beruflichen Gründen (Bestätigung durch den Arbeitgeber) für eine bestimmte Zeit im Ausland tätig sein werden und die Familie sich ebenfalls zu dieser Zeit im Ausland aufhält.
  • 3. Im begründeten Einzelfall sonstige Schülerinnen und Schüler, wenn Plätze frei sind und die Aufnahme dieser nicht zur Teilung  der Klasse führen.

Somit ist klar geregelt, welche Kinder den Schulversuch „Internationale Schule LISA-Junior (VS 51 Linz)“ besuchen können.
Es ist eindeutig festgelegt, dass diese Schulversuchsklassen nicht für Kinder vorgesehen sind, deren Eltern und Erziehungsberechtigte ein englischsprachiges Schulangebot wollen. Dies war nicht Intention bei Einführung des Schulversuchs.

Ausreichend Platz – Regelschulbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden

Für die SchülerInnen, die Punkt eins und zwei des Kriterienkatalogs entsprechen, ist eine Schulklasse pro Jahrgang ausreichend und es besteht derzeit keinerlei Veranlassung für die Installation einer zweiten ersten Klasse.

Eine Aufnahme der anderen Kinder ist seitens des Landesschulrates unter Punkt 3 der Aufnahmekriterien klar geregelt. Eine zusätzliche Klasse aufgrund der Aufnahme von Kindern, die den beiden ersten Kriterien nicht entsprechen, ist demnach nicht gestattet.

Die derzeit aufgestellten Forderungen nach Eröffnung einer zweiten ersten Klasse würde demnach einen klaren Verstoß gegen die Regelungen des Landesschulrates bedeuten.

Darüber hinaus hat die Stadt Linz dem Schulversuch in der VS 51, Auhof, nur unter der Bedingung zugestimmt, dass es in den beiden dort befindlichen öffentlichen Schulen, der Volksschule 51 und der Hauptschule 24 zu keinem Qualitätsverlust bei jenen Anforderungen kommt, für die die Stadt Linz als Schulerhalterin aufgrund der Bestimmungen des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 zuständig ist. Durch die Installierung der internationalen Klassen darf es weder in der Volksschule noch in der Hauptschule zu einem Verlust an Räumen für den Regelschulbetrieb kommen. 

Die Stadt Linz hält sich an die vorgegebenen Regelungen und garantiert die Durchführung des Schulversuchs in der vereinbarten Form. Keine Zustimmung der Stadt gibt es für die Zweckentfremdung beziehungsweise Umfunktionierung des Schulversuchs zu einer Schule für privilegierte Oberschicht-Kinder. Dies würde auch dem Prinzip einer öffentlichen Schule und dem Prinzip der freien Schulwahl widersprechen“, so Bildungsreferent Stadtrat Johann Mayr.

Bedenkliche Fragen im Aufnahmeformular

(siehe Beilage 2)

Ohne Abstimmung mit der Stadt Linz wurde von der Koordinatorin der internationalen Klassen ein Anmeldeformular für die Aufnahme in den Schulversuch aufgelegt, das von den Eltern und Erziehungsbererchtigten bei der Anmeldung auszufüllen ist. Darin befinden sich unter anderem Fragen nach dem psychologischen und gesundheitlichen Zustand des Kindes, nach der Passnummer, ob das Kind Links- oder RechtshänderIn ist, ob das Kind adoptiert ist und ob das Kind einmal Konzentrationsschwierigkeiten hatte. Für diese und noch einige weitere im Anmeldeformular gestellte Fragen gibt es keine rechtliche Deckung. Diese gehen weit über den Rahmen hinaus, der nach den österreichischen schulrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, um eine Anmeldung für den Schulbesuch in einer öffentlichen Volksschule vorzunehmen.

Darüber hinaus normiert Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 idgF (Europäische Menschenrechtskonvention) in Absatz 1:

„Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.“

Abs. 2 leg. cit. legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Somit ist der Eingriff einer bestimmten Behörde – im vorliegenden Fall Schulbehörde – nur insoweit gesetzlich vorgesehen, wenn er eine Maßnahme darstellt, die der Wahrung dieser Rechte dient.

Das von der Koordinatorin im Alleingang konzipierte Anmeldeformular geht damit weit über jenes Maß hinaus, das nach den österreichischen schulrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

Eine Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde beziehungsweise eine Information an die Stadt Linz als Schulerhalterin erfolgte nicht.

Vienna International School

Eine vergleichbare Schule mit englischsprachigem Angebot gibt es in Österreich bislang nur in Wien: Vienna International School, die auch als IB World School anerkannt ist. Die Schule wird als Privatschule geführt, die Aufnahmekriterien sind:

Admissions Policy

In the process of admission, candidates are placed in four main priority categories, based on the Statutes of the VIS Association:

  • 1. Children of staff employed by the United Nations, and other VIC based organizations as well as other international organizations as advised by the Austrian Foreign Ministry.
  • 2. Children of members of Embassies and Permanent Missions accredited to Austria and children of members of the Austrian Foreign Ministry (in principle those of diplomatic staff).
  • 3. Children without Austrian citizenship whose parents are employed within the international business sector.
  • 4. Other children. Within this priority category, places are offered according to the following criteria:
    • Children whose parents have in the recent past (no longer than five years ago) lived and worked for no less than two years outside Austria, and where the children have attended an English language school. 
    • Children whose parents can demonstrate that they expect to relocate to a non-German speaking country within the next two years. 
    • Children whose mother-tongue is not German. 
    • Children who were born outside Austria. 
    • Children whose parents have different nationalities. 
    • Children whose parents can demonstrate for any other reason that they have a specific need for an international education in the English language.

Für den Besuch der Vienna International School sind Schulgebühren zu bezahlen: neben Einschreibegebühren von rund 3 000 Euro gibt es jährliche Schulgebühren in einer Höhe von rund 11 000 bis 15 000 Euro je nach Schulstufe.

Während in Wien die Eltern erhebliche Gebühren zu bezahlen haben, rühmt man sich auf der Homepage der Lisa Junior School http://www.auhof.eduhi.at/lisa-junior/page5.html  (Neues Fenster), wofür die Stadt Linz keinerlei Verantwortung übernimmt, mit der Schulgeldfreiheit:

„Contrary to private schools LISA-JUNIOR follows the Austrian school law. This means that parents, corporates and institutions do not have to pay any school fees to attend. Therefore parents are asked to provide most of the stationery for their child. You will be informed about these requirements upon you rarrival. Some requirements, however, will be bought for the entire class by the classroom teachers and you are asked to just pay for these items.”

Informationsunterlage zur Pressekonferenz von Bildungsreferent Stadtrat Johann Mayr über den Schulversuch „Internationale Schule LISA-Junior (VS 51 Linz)“ in der Volksschule Auhof

Besprechungsprotokoll (PDF, 16 kB) (neues Fenster).
Aufnahmeformular (PDF, 106 kB) (neues Fenster).

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Christian Freimüller  Tel.: +43 732 7070 1362

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