Der Bürgermeister führt sowohl im Gemeinderat als auch im Stadtsenat den Vorsitz und hat unter Heranziehung der übrigen Stadtsenatsmitglieder für die Vollziehung der Beschlüsse beider Kollegialorgane zu sorgen. Als Mitglied des Stadtsenates ist ihm wie den anderen Mitgliedern ein eigener Geschäftsbereich zugewiesen. Bei der Erfüllung all dieser Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich ist der Bürgermeister dem Gemeinderat verantwortlich.
Im Unterschied zu den übrigen Organen der Stadt hat der Bürgermeister nicht nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sondern auch alle Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Stadt wahrzunehmen. In diesen Angelegenheiten ist er an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes beziehungsweise des Landes gebunden und diesen Organen verantwortlich.
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